Minijobs: Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie 

  1. befristete Ausweitung der 450-Euro-Verdienstgrenze

Geringfügig Beschäftigte können nun – befristet vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 – fünfmal innerhalb eines Zeitjahres die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro überschreiten. Bislang war dies nur dreimal zulässig. 

Hintergrund: 

Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.

Als gelegentlich war bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dieser Zeitraum wird nun vorübergehend auf 5 Monate erhöht. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ vom 30. März 2020 geregelt.

  1. Kurzfristige Minijobs ausgeweitet

Auch bei den sog. kurzfristigen Minijobs sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihre kurzfristige Beschäftigung in Deutschland nicht aufnehmen.

Um dem Problem entgegenzuwirken, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. 

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Hintergrund: 

Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirtschaft. Eine kurzfristige Beschäftigung/kurzfristige Aushilfe ist eine Nebentätigkeit, die vorab zeitlich begrenzt ist. Eine kurzfristige Tätigkeit kann max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ausgeübt werden. Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Weder der/die Beschäftigte noch der Arbeitgeber müssen Beträge abführen. Die Höhe des Einkommens spielt dabei keine Rolle.

Weitere Informationen unter www.minijob-zentrale.de

 

 

 

 

 

 

 

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