Löschen der „3G“ – Dokumentation

Nach dem Wegfall der sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz und der Pflicht diese Nachweise der Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers zu dokumentieren und zu speichern, stellt sich nun die Frage für welchen Zeitraum die Dokumentation aufbewahrt werden muss.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) geht davon aus, dass die Dokumente umgehend gelöscht werden sollten. Die Rechtsgrundlage zum Nachweis über den „Impf-, Genesenen- oder Getestet-Status“ am Arbeitsplatz ist entfallen, so dass unterstellt werden kann, dass eine Notwendigkeit der Aufbewahrung nicht mehr gegeben ist. Sollten neben der „3G-Dokumentation“ noch Dokumente aus der Zeit der Kontaktnachverfolgung vorliegen, sind diese datenschutzkonform zu vernichten. Bei Papierdokumenten sollten die Unterlagen mit Hilfe eines Aktenvernichters entsorgt werden. Ein Zerreißen per Hand ist nicht ausreichend.

Die Pressemeldung des LDI NRW finden Sie hier.

Weitere Themen

Innovation & Technologie

Praxis-Workshop „Digitale Sichtbarkeit für Spezialanbieter“ am 4. Dezember 2025

Im Rahmen des Workshops werden Sie zentrale, strategische Überlegungen kennenlernen, die Ihnen helfen, Ihre Website und Ihr digitales Marketing für die Akquise von Wunschkunden wirkungsvoller ausrichten zu können. Dabei geht es vor allem um Klarheit in der Ansprache neuer Kunden und den gezielten Aufbau von Vertrauen und Reputation über digitale Kanäle, so dass sich dieser Praxisworkshop an die Geschäftsführung von spezialisierten B2B-Unternehmen richtet.

weiterlesen