Das Amtsgericht Dortmund hat eine Klage der Kassen Concord GmbH gegen ein großes Handelsunternehmen auf Kaufpreiszahlung für zugesandte Kassenrollen abgewiesen. Dies hat Mirko Möller von der Kanzlei „Schlüter Graf Rechtsanwälte“ mitgeteilt. Die Firma trete seit vielen Jahren durch Versendung nicht bestellter EC-/Kassenrollen sowie Rechnungen und Inkassoschreiben in Erscheinung, so Möller.
AG: Kein Kaufvertrag zustande gekommen
Die Kassen Concord GmbH verklagte ein großes Handelsunternehmen auf Kaufpreiszahlung aus einem behaupteten Kaufvertrag über Kassenrollen. Nach einem telefonischen Verkaufsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten hatte es die Kassenrollen an das Handelsunternehmen versandt. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Dortmund verneinte das Zustandekommen eines Kaufvertrags.
Der Mitarbeiter der Beklagten habe keine Vertretungsmacht gehabt. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht scheide ebenfalls aus. Es habe sich um ein einmaliges Verkaufsgespräch gehandelt. Zudem sei der Verkauf über einzelne Telefonate mit Mitarbeitern bei einem großen Unternehmen mit zahlreichen Märkten und einem hohen Bedarf an Kassenrollen unüblich.
In Anbetracht dessen sei auch kein Vertrauenstatbestand dadurch entstanden, dass der Mitarbeiter auf „flüchtige“ Abfrage äußerte, er sei zum Geschäftsabschluss berechtigt. Schließlich habe die Beklagte das Geschäft durch die Annahme des Pakets auch nicht genehmigt. Sie nehme sehr viele Pakete entgegen, ohne dass diese alle sofort vollständig geprüft werden könnten.
Quelle: AG Dortmund, Urteil vom 02.03.2023 – 415 C 4795/22
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 3. März 2023