Landgericht lehnt Entschädigung für Corona-bedingten Verdienstausfall ab

In seinem Urteil vom 29.04.2020 (Az.: I 4 O 82/20) verneinte nun das Landgericht Heilbronn im Rahmen eines Eilverfahrens den Entschädigungsanspruch einer Friseursalonbetreiberin, die ihren Friseursalon aufgrund von Corona-Maßnahmen vorübergehend schließen musste.

Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem Infektionsschutzgesetz. Dessen § 56 Abs. 4 enthalte eine Entschädigungsregelung, die aber eine Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz selbst voraussetze. Um eine solche handele es sich beispielsweise bei einer Schließung wegen der Infektion des Betriebsinhabers, nicht aber bei einer allgemeinen Betriebsschließung. Eine Regelungslücke, die trotzdem eine Anwendung des § 56 Abs. 4 IfSG ermögliche, sei wegen der Rettungspakete für Selbstständige nicht gegeben.

Auch andere mögliche Anspruchsgrundlagen lehnt das Landgericht ab: Die Entschädigungsregeln des Landespolizeigesetzes seien nicht anwendbar, da das Infektionsschutzgesetz abschließende Regelungen treffe und diejenigen Ansprüche, die an die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG anknüpfen (enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff sowie Aufopferungsanspruch), entfielen, da die Schließungen nur Erwerbs- und Betriebsaussichten und nicht das Eigentum beeinträchtigten.

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