Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Die Corona-Pandemie führt seit März 2020 dazu, dass viele Arbeitgeber Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer anmelden müssen. Infolge dieses Arbeitsausfalls stellen sich viele arbeitsrechtliche Fragen. Eines dieser streitigen Themen ist der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit Null. Fraglich ist in diesem Zusammenhang ob oder inwieweit der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers während der Kurzarbeit Null bestehen bleibt. Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sowie das Arbeitsgericht Essen haben sich mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt. Im Folgenden besteht die Klägerin trotz mehrere Monate Kurzarbeit Null auf ihren vollen Urlaubsanspruch. Dies wiesen die Gerichte mit der Begründung, dass die Klägerin in den Monaten in denen sie in Kurzarbeit Null war keine Urlaubsansprüche gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben hat, zurück. Als Rechtsfolge beschloss das Gericht, dass der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 gekürzt werden soll. Außerdem sei während der Kurzarbeit die beiderseitige Leistungspflicht aufgehoben. Daher werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Zu beachten ist hierdabei, dass das deutsche Recht zu dieser Thematik keine speziellen Regelungen enthält. Aufgrund dessen haben sich die Gerichte an dem Europäischen Recht orientiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht. Der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nahm bei der Entscheidung der Gerichte keine Rolle ein.

Zusammenfassend muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer somit keinen vollen Urlaubsanspruch während Kurzarbeit Null gewähren. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen Anspruch auf einen gekürzten Urlaub abhängig von der Dauer der Kurzarbeit Null.

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