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Klimaneutral muss erklärt werden, wenn für das Erreichen der Klimaneutralität verschiedene Wege denkbar sind

Der BGH hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung mit „Klimaneutral“ ohne eine Aufklärung über die Art der Klimaneutralität irreführend war (Urteil v. 27.06.2024, Az. I ZR 98/23). Das beklagte Unternehmen hatte in einer Zeitungsanzeige mit den Angaben „Seit 2021 produziert K. alle Produkte klimaneutral“ sowie mit der Angabe „Klimaneutral Produkt“ mit QR-Code zu einer weiterführenden Internetseite geworben. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung, da „Klimaneutral“ sowohl als Reduktion von Emissionen als auch als Kompensation ausgestaltet sein konnte. Mehrdeutige Werbungen mit Umweltauswirkungen bedürften insoweit einem aufklärenden Hinweis, der nicht außerhalb der Werbung erfolgen dürfte.

Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch bejaht. Zur Begründung verwies der BGH auch darauf, dass die Konzepte nicht gleichwertig gewesen seien, sondern eine CO2-Reduktion unter dem Gesichtspunkt der Klimafreundlichkeit vorrangig war.

Quelle:
Verfahren der Wettbewerbszentrale www.wettbewerbszentrale.de

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