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Keine Amtshaftung bei Stromkabelschaden durch Straßenbauarbeiten

Montieren Mitarbeiter eines privaten Fachunternehmens bei Straßenbauarbeiten neue Schutzplanken, handeln sie nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wenn der beauftragte Betrieb über einen eigenen Ausführungsspielraum verfügt. Beschädigen sie dabei schuldhaft fremde Versorgungsleitungen, haftet die private Firma laut Bundesgerichtshof aus Deliktsrecht. Dagegen sei eine Haftung des Staates nicht geboten.

Erdverlegtes Stromkabel beschädigt

Die Betreiberin eines Asphaltmischwerks verlangte von einem deutschlandweit tätigen Tief- und Straßenbauunternehmen Schadensersatz in Höhe von 35.212 Euro für die Beschädigung eines erdverlegten Stromkabels durch deren Mitarbeiter. Der Baubetrieb wurde im April 2019 beauftragt, im Namen und für Rechnung eines Straßenbaulastträgers auf einer Straße mit circa 1.400 Metern Länge neue Leitplanken zu montieren.

Die Bauarbeiten wurden von der S AG ausgeführt. Bei einer Besprechung im Juli 2019 wurde protokollarisch festgehalten, dass das Herstellen der Suchgräben durch die S AG die Baufirma nicht von ihrer Pflicht entbinde, sich über Versorgungsleitungen im Bereich der Planken bei den Versorgungsträgern zu informieren. Rund drei Wochen später beschädigten deren Mitarbeiter bei Rammarbeiten ein erdverlegtes Stromkabel.

Eigene Erkundigungen hatte die Firma zuvor nicht vorgenommen, sie verließ sich vielmehr unter anderem auf von der S AG gesetzte Markierungspfosten aus Holz. Diese hatte bei eigenen Suchgrabungen an der Schadensstelle kein Stromkabel festgestellt. Wegen des Kabelschadens kam es zu einem mehrstündigen Stromausfall, was zu einem vorübergehenden Produktionsstillstand im Asphaltmischwerk führte.

OLG: Kein Fall der Amtshaftung

Während das LG Kiel die Klage abwies, verurteilte das OLG Schleswig die Beklagte antragsgemäß in Höhe von 35.212 Euro für die sorgfaltswidrige Beschädigung des Stromkabels auf Ersatz der in dem Asphaltmischwerk entstandenen Schäden nach § 823 Abs. 1 BGB. Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestünden nicht.

Denn die Beklagte sei mit eigenem Entscheidungsspielraum tätig geworden. Dieser könne dem beauftragten Unternehmer gerade bei Straßenbauarbeiten vonseiten des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers eingeräumt werden. Die Revision der Beklagten beim BGH hatte keinen Erfolg.

Eigener Ausführungsspielraum ist entscheidend

Der III. Zivilsenat sah das genauso. Das OLG habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet. Sie sei nicht als Verwaltungshelferin des Straßenbaulastträgers tätig geworden, sondern habe die Leitplanken vielmehr als private Fachfirma in eigener Verantwortung und mit einem relevanten eigenen Ausführungsspielraum montiert.

Der hoheitliche Charakter habe bei den von ihr zu erbringenden Montagearbeiten nicht im Vordergrund gestanden. Es handele sich um eine Maßnahme im Bereich der Daseinsvorsorge, bei der eine Haftung des Staates nicht in gleicher Weise geboten sei wie im Bereich der Eingriffsverwaltung. Dies sei bei Schutzplanken, die der passiven Verkehrssicherheit und nicht der Verkehrslenkung dienen, nicht der Fall.

Quelle: BGH, Urteil vom 13.04.2023 – III ZR 215/21
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 6. Juni 2023

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