Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen

Nach einer neuen Entscheidung Bundesarbeitsgericht können Arbeitnehmer nicht nachträglich einen Aufhebungsvertrag widerrufen.

In bestimmten Situationen kann es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll sein, ein Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden. Für diesen Fall muss ein schriftlicher Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden.

Ein Aufhebungsvertrag stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar, mit dem Inhalt, das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem bestimmten Termin beenden zu wollen.

Das BAG bekräftigt in seinem neuen Urteil, dass auch Aufhebungsverträge, die wie vorliegend außerhalb der Geschäftsräume in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin geschlossen wurden, nicht nach Verbraucherschutzvorschriften (§ 312 Abs. 1 i.V.m. §§ 312g, 355 BGB) widerrufen können.

Der Gesetzgeber hat zwar in § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 312g Abs. 1 BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt und auch Arbeitnehmer sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG Verbraucher. Doch im Gesetzgebungsverfahren ist der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB miteinzubeziehen.

Das BAG weist in der aktuellen Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass ein unwirksam sein kann, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, „die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert“. Liegt ein Verstoß vor, so ist Schadensersatz zu leisten und es muss der Zustand hergestellt werden, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Mit anderen Worten ist die geschädigte Seite so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, was zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt.

Quelle: Volker Görzel

Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
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