Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen

Nach einer neuen Entscheidung Bundesarbeitsgericht können Arbeitnehmer nicht nachträglich einen Aufhebungsvertrag widerrufen.

In bestimmten Situationen kann es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll sein, ein Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden. Für diesen Fall muss ein schriftlicher Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden.

Ein Aufhebungsvertrag stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar, mit dem Inhalt, das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem bestimmten Termin beenden zu wollen.

Das BAG bekräftigt in seinem neuen Urteil, dass auch Aufhebungsverträge, die wie vorliegend außerhalb der Geschäftsräume in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin geschlossen wurden, nicht nach Verbraucherschutzvorschriften (§ 312 Abs. 1 i.V.m. §§ 312g, 355 BGB) widerrufen können.

Der Gesetzgeber hat zwar in § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 312g Abs. 1 BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt und auch Arbeitnehmer sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG Verbraucher. Doch im Gesetzgebungsverfahren ist der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB miteinzubeziehen.

Das BAG weist in der aktuellen Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass ein unwirksam sein kann, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, „die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert“. Liegt ein Verstoß vor, so ist Schadensersatz zu leisten und es muss der Zustand hergestellt werden, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Mit anderen Worten ist die geschädigte Seite so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, was zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt.

Quelle: Volker Görzel

Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a50674 Köln
Telefon: 0221/ 29 21 92 0
goerzel@hms-bg.de

Weitere Themen

Energie-Scouts OWL

Online-Informationsveranstaltung zum Projekt Energie-Scouts OWL 2026 am 11.12.2025

Online-Informationsveranstaltung zum Projekt Energie-Scouts OWL 2026 am 11.12.2025 von 9 – 9:45 Uhr via MS-Teams. Die Energie-Scouts beschäftigen sich nicht nur mit Energie, sondern auch mit dem effizienteren Umgang mit Ressourcen wie Wasser, Verpackungen, Abfall oder Chemikalien. Davon profitieren nicht nur die Unternehmen direkt. Auch die Auszubildenden sammeln als Energie-Scouts wertvolle Erfahrungen. Dieses erfolgreiche Projekt wollen wir fortsetzen und Ihnen die Möglichkeiten zum Mitmachen erläutern.

weiterlesen
Um die Auswirkungen von CBAM auf die Wirtschaft aufzuzeigen, haben die IHKs NRW ein Umfrage durchgeführt. Die Ergebnisse sind hier abrufbar.
Umwelt & Energie

Carbon Border Adjustment Mechanism: CBAM – update

Das Webinar zum CBAM-update findet online per MS Teams statt am 29.01. (11 – 12:30 Uhr). Als Experte steht Helge Wieggrefe, Geschäftsführer der kolum GmbH (Berlin), zur Verfügung. 2026 startet der kostenpflichtige Echtbetrieb des Systems für Unternehmen, deren jährliche Importmenge mindestens 50 Tonnen beträgt. Nur noch Unternehmen, die dann eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können diese Waren noch importieren.

weiterlesen