Kein Anspruch auf Austritt aus dem DIHK

Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Sitz in Münster hat die Berufungsklage eines Unternehmens zurückgewiesen, das die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) verklagt hatte (16 A 1499/09).

Die Klägerin, ein in Münster ansässiges Unternehmen, das als Gewerbebetrieb Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist, hatte bemängelt, dass der DIHK sich wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert habe. Nach Ansicht des OVG  besteht kein Anspruch zum Austritt aus dem DIHK. Zwar habe der DIHK seine Kompetenzgrenzen missachtet, er habe aber für die Industrie- und Handelskammern sowie für deren Pflichtmitglieder mit seiner im Laufe des Verfahrens neu gefassten Satzung die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen der Kompetenzen wirksam zu unterbinden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen:

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/17_190412/index.php

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