Im Vollzug werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob der dreijährige Weiterbildungszeitraum für Immobilienmakler/Verwalter nach § 34c Abs. 2a GewO als fester oder „rollierender“ Dreijahreszeitraum zu verstehen ist. Das BMWi hat daraufhin den BLA „Gewerberecht“ (BLA) konsultiert. Der BLA ist der Auffassung, dass der Weiterbildungszeitraum als fester Dreijahreszeitraum zu verstehen ist.
Die Länder sind – teilweise auch nach Rücksprache bei den IHKs – der Auffassung, dass die Version des rollierenden Dreijahreszeitraums mit § 34c Abs. 2a Satz 2 GewO nicht vereinbar ist, weil danach der maßgebliche Beginn des ersten Weiterbildungszeitraums das Jahr der Erlaubniserteilung ist und darauf aufbauend die weiteren Weiterbildungszeiträume berechnet werden müssen. Dies widerspreche dem Ansatz des rollierenden Dreijahreszeitraums, wonach auf die letzte Kontrolle abgestellt wird.
Diese Auffassung kommt auch in Nr. 3.15.4 MaBVwV zum Ausdruck. Danach bleibt die zeitliche Verteilung der Weiterbildungen von 20 Stunden innerhalb des Weiterbildungszeitraums dem Gewerbetreibenden überlassen. Er kann alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Stunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen. Auf dieses Verständnis hatte sich der BLA „Gewerberecht“ auf seiner 123. Tagung am 19./20.06.2018 geeinigt. Der BLA hatte damals die Anwendungshinweise zum Vollzug des § 34c Abs. 2a GewO und § 15b MaBV beschlossen, die in Ziffer 4 2. Spiegelstrich die vorgenannte Regelung zur „Verteilung der 20 Stunden innerhalb des Weiterbildungszeitraums von drei Kalenderjahren“ enthielten. Die Anwendungshinweise wurden später in die überarbeitete Muster-Verwaltungsvorschrift (MaBVwV) integriert.
Der BLA hält auch weiterhin an der in Nr. 3.15.4 MaBVwV niedergelegten Auffassung fest.
Gegen den Ansatz des rollierenden Dreijahreszeitraums spricht aus Sicht des BLA auch § 15b Abs. 2 Satz 3 MaBV, wonach die Aufbewahrungsfrist für Weiterbildungsnachweise 5 Jahre beträgt. § 15b Abs. 2 Satz 3 MaBV bringt damit zum Ausdruck, dass in den letzten drei Jahren vor einer Kontrolle keine Weiterbildung stattgefunden haben muss, was für einen festen dreijähren Weiterbildungszeitraum spricht. Denn wenn der Gewerbetreibende die Erlaubnis innerhalb des Jahres 2010 erhalten hatte, war nach § 34c Abs. 2a Satz 2 GewO der „erste Weiterbildungszeitraum“ 2010 bis 2012 und dementsprechend der zweite Weiterbildungszeitraum 2013 bis 2015. Die gesetzliche Weiterbildungsvorgabe von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren ist erfüllt, wenn jeweils 20 Stunden Weiterbildung in den Jahren 2010 und 2015 erfolgten. Für die Jahre 2011 bis 2014 muss der Gewerbetreibende daher keine Weiterbildungsnachweise vorweisen.