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Gründonnerstag und Karsamstag als einmalige Feiertage?

Der Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2021 sieht vor, dass der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden sollen.

Eine gesetzliche Definition eines solchen „Ruhetages“ gibt es nicht. Auch geht aus dem Beschluss nicht hervor, wie diese Ruhetage konkret umgesetzt und ausgestaltet werden sollen. Damit steht zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere nicht fest, ob sie von den einzelnen Bundesländern als gesetzliche Feiertage definiert werden – was insbesondere ein grundsätzliches Arbeitsverbot nach § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes sowie eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Folge hätte – oder ob die Ruhetage bspw. durch Ausweitungen der Kontaktbeschränkungen und Tätigkeitsverbote umgesetzt werden. Hier ist vieles denkbar.

Informationen zu den geltenden landesrechtlichen Regelungen rund um Corona und insbesondere die jeweils aktuelle Coronaschutzverordnung veröffentlicht das Land NRW auf seiner Homepage (https://www.land.nrw/corona). Der Beschluss der Videokonferenz ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1879672/2854753dbc7549432db7f0bba94e8c0f/2021-03-22-mpk-data.pdf?download=1.

 

 

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