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„Google Shopping”-Anzeige: Preis muss eindeutig erkennbar sein

Bei einer „Google Shopping“-Anzeige muss für Kunden der Preis einschließlich der Umsatzsteuer eindeutig erkennbar sein. Hieran fehlt es laut Oberlandesgericht Schleswig, wenn der für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage angegebene Preis nicht erkennen lässt, dass er 0% Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist.

Wettbewerberin rügt fehlende Angabe des Umsatzsteuersatzes

Antragstellerin und Antragsgegnerin bieten beide im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen zum Kauf an. Sie nutzen die „Google Shopping“-Suche und die „Google Shopping“-Anzeigen, um ihre Produkte zu bewerben. Die Antragsgegnerin bot dabei einen Batteriespeicher dergestalt an, dass auf der ersten Seite der „Google Shopping“-Suche eine Anzeige erschien, in der die Antragsgegnerin mit einem Preis mit 0% Umsatzsteuer warb.

Auf dieser Seite und im Text der Anzeige war kein Hinweis darauf enthalten, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war.

LG hält Angabe des Steuersatzes für entbehrlich

Das Landgericht lehnte den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, der typische Interessentenkreis wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle.

Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gelte. Gegenüber diesen durchschnittlichen Verbrauchern sei die Werbung daher nicht irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme. Unternehmer seien zudem in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher nur am Nettopreis interessiert.

OLG bejaht Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Täuschung

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin führte zur Abänderung der Entscheidung des LG. Das OLG untersagte es der Antragsgegnerin, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gemäß § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0% Umsatzsteuer unterliegt.

Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergebe sich aus § 8 UWG. Die Preisangabe in der „Google Shopping“- Anzeige ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von 0% stelle eine wettbewerbswidrige Täuschung der angesprochenen Kunden dar, von der ein Anlockeffekt ausgehe.

0% Umsatzsteuer gilt nicht immer

Dies gelte zumindest für Kleinunternehmer, die sich im Rahmen ihres Gewerbes für einen relativ kleinen Batteriespeicher interessieren könnten, so das OLG. Dass diese tatsächlich mit der Anzeige angesprochen würden, habe die Antragsgegnerin dadurch bestätigt, dass sie Anfragen von solchen Kunden bereits abgelehnt habe. Es komme daher nicht darauf an, ob auch ein ausreichend großer Prozentsatz der Verbraucher von der Preisangabe in der Anzeige getäuscht werden könnte.

Eine solche mögliche Täuschung liege jedenfalls nahe, da die Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung umfangreich seien und dementsprechend nicht jeder Verbraucher mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage darauf vertrauen könne, dass der Preis mit 0% Umsatzsteuer für ihn gelte. Eine Irrtumserregung bei den Kunden über den tatsächlichen Preis könne die Antragsgegnerin durch einen klaren Hinweis auf die enthaltenen 0% Umsatzsteuer und die dafür geltenden Bedingungen vermeiden. Soweit im Blickfang der Anzeige nur ein Teil des Hinweises enthalten sei, könne auch ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen in der Anzeige den Betrachter zu einem aufklärenden Hinweis führen. Ein aufklärender Hinweis sei bei der fraglichen Anzeige aber überhaupt nicht enthalten gewesen.

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2023 – 6 W 9/23

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 19. Juni 2023

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