Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie verabschiedet und verkündet

Das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, das der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie dient, ist im Bundesgesetzblatt, Teil I vom 30.06.2021, Seite 2133ff. veröffentlicht worden.
Die Warenkaufrichtlinie ersetzt die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und zielt auf ein hohes Verbraucherschutzniveau ab. Neben einer weitgehenden Vollharmonisierung ist vor allem neu, dass der Sachmangelbegriff und die Gewährleistungsregeln nunmehr auch spezifisch auf Waren mit digitalen Inhalten (z. B. Smart TV, Smartwatch) abzielen.
 
Einige wichtige Änderungen seien genannt:
• der Mangelbegriff in § 434 BGB wird geändert. Die Mangelfreiheit erfordert danach künftig die Einhaltung von subjektiven und objektiven Anforderungen. Daneben werden Anforderungen an die Montage, bei Waren mit digitalen Inhalten an die Installierbarkeit geregelt (§ 475b Abs. 2).
• Abweichungen von den objektiven Anforderungen sind bei Verbrauchergeschäften nur wirksam zu vereinbaren, wenn der Verbraucher vor Abgabe der Willenserklärung eigens darüber in Kenntnis gesetzt und dies im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden ist (§ 476 Abs. 1).
• Update-Verpflichtung bei digitalen Inhalten: Der Verkäufer muss Updates für digitale Elemente vorhalten.
• Die Voraussetzungen für den Rücktritt und die Minderung werden gesenkt.
• Bei gebrauchten Sachen soll wieder eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zugelassen werden. Allerdings werden die formellen Voraussetzungen für eine entsprechende Vereinbarung erheblich erhöht.
• Nach § 479 Abs. 3 BGB muss eine Garantie künftig mindestens den Umfang des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs haben. Die Regelung beruht ebenfalls auf der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie.
 
Die Drucksache zu dem Gesetz finden Sie hier. Die Richtlinie war bis zum 21.07.2021 in nationales Recht umzusetzen und gilt für Verträge ab 01.01.2022. Für vorher abgeschlossene Verträge sieht das EGBGB eine Übergangsvorschrift vor.

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