Der Bundestag hat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) beschlossen. Das Gesetz ist am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 206 vom 21.06.2024) veröffentlicht worden. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz (TSG) außer Kraft.
Hintergrund ist, dass sich das medizinische und gesellschaftliche Verständnis von Geschlechtsidentität in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt hat und die aktuelle Rechtslage dem nicht ausreichend Rechnung trägt.
Ziel des Gesetzes ist es, die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Auseinanderfallen des Geschlechtseintrags und der Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und eine selbstbestimmte Änderung zur Wahrung und zum Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Geschlechtsidentität zu regeln.
Mit dem Gesetz soll das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht werden. Das Verfahren ist in beiden Fällen bei den Standesämtern oder einer deutschen Auslandsvertretung zu führen.
Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen können geschäftsfähige Erwachsene den Geschlechtseintrag und die Vornamen ändern, indem sie eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abgeben und zusätzlich versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist. Minderjährige sollen den Antrag nicht allein stellen können.
Zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)