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Geldwäsche: BaFin-Rundschreiben zu Hochrisikostaaten

Am 04. Juli 2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr Rundschreiben 05/2002 (GW) veröffentlicht. Entsprechend den Vorgaben der FATF vom 17. Juni 2022 wird die Liste der Hochrisikoländer angepasst. Als Hochrisikostaaten gelten neben Nordkorea und Iran 23 weitere Länder. Bei Geschäftsbeziehungen/Transaktionen mit diesen Ländern sind besondere Geldwäsche-Sorgfaltspflichten zu beachten.

In der Liste aufgeführt sind Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten). Soweit es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der neben Nordkorea und Iran einer der genannten Drittstaaten mit hohem Risiko oder eine in diesen Drittstaaten ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Folgende Länder gelten neben Nordkorea und Iran als Hochrisikoländer:

Afghanistan, Barbados, Burkina Faso, Haiti, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kaimaninseln, Kambodscha, Mali, Marokko, Myanmar, Nicaragua, Pakistan, Panama, Philippinen, Senegal, Simbabwe, Südsudan, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu.

Weitere Staaten, nämlich Albanien, Gibraltar, Türkei und den Vereinigte Arabische Emirate, sind nur im FATF-Statement zu „Jurisdictions under Increased Monitoring“ aufgeführt und nicht in der Delegierten Verordnung. Für diese Länder gelten daher keine unmittelbaren Handlungspflichten, und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen.

Dennoch sollte laut BaFin-Rundschreiben bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden. Das BaFin-Rundschreiben ist abrufbar unter BaFin – Rundschreiben – Rundschreiben 05/2022 (GW) – und unter diesem Link.

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