Geändertes Postrecht: Kein Anspruch auf Zustellung am nächsten Tag

Einen fristgebundenen Brief samstags noch schnell zur Post geben und hoffen, dass er am Montag bereits beim Gericht liegt? Das OLG Frankfurt a.M. erteilt einem solchen Vertrauen eine klare Absage – und verweist auf die geänderte Rechtslage.

Wer auf einen Eingang am nächsten Werktag vertraut, riskiert den Fristablauf. Das OLG Frankfurt a.M. stellt unmissverständlich klar: Seit der Postrechtsreform 2024 könne „angesichts der mittlerweile üblichen Postlaufzeiten“ niemand mehr erwarten, dass ein erst samstags am späten Vormittag aufgegebener Brief das Gericht garantiert montags erreicht (Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25).

Der mit der Reform des Postrechts in Kraft getretene § 18 Abs. 1 PostG sieht im Vergleich zur vorherigen Regelung in § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung deutlich längere Beförderungszeiten vor. Eine garantierte Zustellung am nächsten Werktag gibt es nicht. Die früher übliche und rechtlich unterstellte Zustellung binnen ein bis zwei Werktagen ist entfallen. Die Folge: Absender tragen das volle Risiko, wenn sie fristgebundene Schriftsätze zu knapp aufgeben.

Das wurde nun auch für einen Kindsvater in einer Familiensache zum Problem: Er hatte am späten Vormittag des 16. August 2025, einem Samstag, ein Einwurfeinschreiben ans Gericht aufgegeben – in der irrtümlichen Annahme, dass es dort spätestens am darauffolgenden Montag eingehen würde. An diesem Tag endete die einmonatige Beschwerdefrist. Tatsächlich ging die Beschwerde erst am Folgetag und damit verspätet ein. Der Mann beantragte Wiedereinsetzung: Er habe sich auf eine Zustellung am Montag verlassen.

Deutlich längere Beförderungszeiten, neues Risiko

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das OLG stellt klar: Mit dem neuen Postgesetz sei das Vertrauen auf eine Zustellung am nächsten Werktag passé. § 18 Abs. 1 PostG sehe längere Beförderungszeiten vor, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte. Hier habe der Vater nicht glaubhaft gemacht, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten.

Das OLG erinnert an die BGH-Rechtsprechung. Schon vor der Reform habe die Maxime gegolten: Wer einen fristgebundenen Schriftsatz per Brief verschickt, muss einen ausreichenden Zeitpuffer einkalkulieren. Ein Samstagsbrief für Montag war demnach schlicht zu knapp. Durch die neue Gesetzeslage verschärfe sich dieser Maßstab: Wer sich auf die „alte“ Postlaufzeit verlasse, handele auf eigenes Risiko.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 24. September 2025

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