Bei der Werbung für Waren, auf deren Behälter es Pfand gibt, dürfen Lebensmittelhändler den Pfandbetrag nicht in den Verkaufspreis einrechnen, sondern müssen ihn gesondert angeben. So könnten Kunden die Preise besser beurteilen und vergleichen, entschied der BGH nach Klarstellung durch den EuGH.
In dem schon seit mehreren Jahren geführten Rechtsstreit klagte ein Verein zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts gegen eine Lebensmittelhändlerin, die bei ihrer Werbung für Getränke und Joghurt in Pfandflaschen und -gläsern den Pfandbetrag nicht in die angegebenen Preise einberechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen hat.
Während die Erstinstanz dem Unterlassungsbegehren des Vereins wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung stattgab, wurde die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen. Der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und bat den Europäischen Gerichtshof um klärende Auslegung der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG.
Bessere Vergleichbarkeit der Preise
Nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs hat jetzt der BGH die Revision des Wettbewerbsvereins zurückgewiesen (Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 135/20). Lebensmittelhändler müssten bei der Bewerbung von Waren zwar nach §§ 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 PAngV den Gesamtpreis angeben.
Dieser schließe aber – wie vom EuGH klargestellt – nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten sei. Der Pfandbetrag sei vielmehr in Übereinstimmung mit den Unionsrecht gesondert neben dem Verkaufspreis anzugeben, um die Preise von Waren besser beurteilen und leichter miteinander vergleichen zu können.
Quelle: BGH, Urteil vom 26.10.2023 – I ZR 135/20
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 26. Oktober 2023