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Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben geplant

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben veröffentlicht und zur Konsultation an die Verbände versendet.

Der Entwurf dient der nationalen Umsetzung einer EU-Verordnung zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse ((EU) 2023/2411). Er soll ergänzt werden durch einen parallel vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erarbeiteten Entwurf zum Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich. Beide Entwürfe sollen später zusammengefügt und als einheitlicher Referentenentwurf ins Kabinett eingebracht werden.

Inhaltlich geht es für den Bereich handwerklicher und industrieller Produkte um folgende Durchführungsbestimmungen:

• Eintragung in das Unionsregister, Änderung und Löschung von Eintragungen:

Für die Prüfung der Anträge zu geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse aus Deutschland soll künftig das DPMA, für die Prüfung solcher Anträge im Agrarbereich hingegen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig sein. Die bisherigen Agrar-Verfahrensvorschriften im Markengesetz werden grundsätzlich für den handwerklichen/industriellen Bereich beibehalten.

• Internationale Registrierung:

Um den Schutz auch außerhalb der EU realisieren zu können, soll nach Eintragung einer deutschen geografischen Herkunftsangabe beim DPMA auch die Aufnahme dieser Angabe bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) beantragt werden können. Das DPMA übermittelt die Anträge über das EU-Intellectual Property Office (EUIPO) an die WIPO.

• Kontrollen bzgl. eingetragener geografischer Angaben:

Vor und nach dem Inverkehrbringen sollen Erzeugnisse, die mit geografischen Herkunftsangaben gekennzeichnet sind, durch Behörden überprüft werden, ob sie der im Register hinterlegten Produktspezifikation entsprechen. Es soll auch eine Marktüberwachung geben, die durch die Bundesländer als eigene Angelegenheit durchgeführt werden soll. Es werden diverse Befugnisse für die Behörden geregelt, vom Betreten von Geschäftsräumen über Stichproben bis hin zum Verbot des Inverkehrbringens der Ware und deren Sicherstellung.

• Schutz eingetragener geografischer Angaben im Übrigen:

Eingetragene geografische Angaben werden durch Art. 40 der EU-Verordnung gegen die kommerzielle Verwendung für nicht der Produktspezifikation entsprechende, vergleichbare Erzeugnisse geschützt (u. a. Aneignung, Nachahmung, Anspielung, Irreführung). Zur Durchsetzung sieht der RefE eine Anspruchsgrundlage und Klagemöglichkeiten auf Beseitigung und Unterlassung zugunsten von Erzeugern, Erzeugergemeinschaften, Kammern und Handwerksorganisationen sowie einen Schadenersatzanspruch vor. Zudem können Bußgelder verhängt werden. Eine Strafbewehrung, wie es sie bisher im Agrarbereich gab, ist nicht vorgesehen.

• Sonstige Änderungen im Markengesetz:

Diese betreffen die bisher geschützten Angaben „Solingen“ für Messer sowie „Glashütte“ für Uhren, da die EU-Verordnung regelt, dass der bisherige spezifische nationale Schutz nicht weiterbestehen darf, sondern in das Unionsregister überführt werden soll.

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