Eine Webseite zur Bestätigung von Kündigungen, die erst nach einem Zwischenschritt für die Eingabe von Benutzername und Passwort oder von Vertragskontonummer und Postleitzahl erreichbar ist, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das OLG Düsseldorf gab einer Unterlassungsklage gegen einen Strom- und Gasanbieter statt.
Auf der Homepage eines Versorgungsunternehmens findet sich am unteren Ende der Rubrik „Kontakt“ eine Schaltfläche mit dem Titel „Verträge kündigen“. Registrierte Kundinnen und Kunden müssen sich mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden, bevor sie kündigen können. Kundinnen und Kunden, die nicht registriert sind, müssen ihre Vertragskontonummer und Postleitzahl angeben. Eine Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anzumelden, existiert nicht.
Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung ging ein Verbraucherschutzverband gerichtlich gegen die Gestaltung vor. Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass der Kündigungsprozess gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB verstößt (Urteil vom 23.05.2024 – I-20 UKl 3/23). Nach dieser Norm muss ein Kündigungsprozess in zwei Stufen abschließbar sein. Er beginnt mit einer „Kündigungsschaltfläche“, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite“ geführt werden muss, auf der die notwendigen Angaben gemacht und die Kündigung mittels eines eindeutig beschrifteten Bestätigungsbuttons abgeschlossen werden kann.
Drei Stufen sind eine zu viel
Das Unternehmen habe die „Bestätigungsseite“ nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet, sondern eine dritte Stufe in Form einer Seite eingefügt, auf der Kunden und Kundinnen zunächst ihre Anmeldeinformationen angeben mussten. Erst nach der Anmeldung sei die Kündigung möglich gewesen.
Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht zulässig, erläuterte das Gericht. Die Kündigungsschaltfläche müsse unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insbesondere der Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen“ führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe.
Dieser (zumindest) dreistufige Kündigungsprozess laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen, heißt es in der Entscheidung des OLG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 23. Mai 2024