Einfache Online-Kündigung: Kein Zwischenschritt zur Passwort-Eingabe

Eine Webseite zur Bestätigung von Kündigungen, die erst nach einem Zwischenschritt für die Eingabe von Benutzername und Passwort oder von Vertragskontonummer und Postleitzahl erreichbar ist, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das OLG Düsseldorf gab einer Unterlassungsklage gegen einen Strom- und Gasanbieter statt.

Auf der Homepage eines Versorgungsunternehmens findet sich am unteren Ende der Rubrik „Kontakt“ eine Schaltfläche mit dem Titel „Verträge kündigen“. Registrierte Kundinnen und Kunden müssen sich mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden, bevor sie kündigen können. Kundinnen und Kunden, die nicht registriert sind, müssen ihre Vertragskontonummer und Postleitzahl angeben. Eine Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anzumelden, existiert nicht.

Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung ging ein Verbraucherschutzverband gerichtlich gegen die Gestaltung vor. Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass der Kündigungsprozess gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB verstößt (Urteil vom 23.05.2024 – I-20 UKl 3/23). Nach dieser Norm muss ein Kündigungsprozess in zwei Stufen abschließbar sein. Er beginnt mit einer „Kündigungsschaltfläche“, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite“ geführt werden muss, auf der die notwendigen Angaben gemacht und die Kündigung mittels eines eindeutig beschrifteten Bestätigungsbuttons abgeschlossen werden kann.

Drei Stufen sind eine zu viel

Das Unternehmen habe die „Bestätigungsseite“ nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet, sondern eine dritte Stufe in Form einer Seite eingefügt, auf der Kunden und Kundinnen zunächst ihre Anmeldeinformationen angeben mussten. Erst nach der Anmeldung sei die Kündigung möglich gewesen.

Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht zulässig, erläuterte das Gericht. Die Kündigungsschaltfläche müsse unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insbesondere der Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen“ führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe.

Dieser (zumindest) dreistufige Kündigungsprozess laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen, heißt es in der Entscheidung des OLG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 23. Mai 2024

Weitere Themen

Innovation Festival am Campus Bielefeld
Innovation & Technologie

Premiere: Innovation Festival am Campus Bielefeld

Von Mittwoch, 17. September, bis Donnerstag, 18. September, findet auf dem Campus von Universität und Hochschule Bielefeld das erste Innovation Festival statt. Erstmals kommen in diesem Umfang Unternehmen, Forschende und Entscheiderinnen und Entscheider aus Ostwestfalen-Lippe zusammen, um neueste Technologien praxisnah zu erleben, Kooperationsmöglichkeiten auszuloten und gemeinsam Zukunftsthemen voranzutreiben.

weiterlesen
Innovation & Technologie

Besser planen in der VUKA-Welt: Wie Sie mit KI und automatisierten Szenarien Ihre Unternehmensziele erreichen

Wie läuft die Unternehmens- und Finanzplanung in Ihrem Unternehmen? Kämpfen Sie mit langsamen, fehleranfälligen Excel-Prozessen oder mit verteilten und nicht vernetzten Datenquellen? Sind Sie latent unzufrieden mit der Effizienz, Flexibilität und Sicherheit Ihrer Planungstools?

Wir laden Sie herzlich zu unserer Veranstaltung am 21. Mai 2025 von 14:00 – 17:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold ein. 

Dies ist eine Gemeinschaftsveranstaltung der IHKs Lippe zu Detmold und Ostwestfalen zu Bielefeld. 

Das Veranstaltungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie HIER.

weiterlesen