Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

Drei Stichpunkte zu Arbeiten in Corona-Zeiten

Darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer anweisen, bestimmte Schutzmaßnahmen zu befolgen?

Schon nach § 4 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst vermieden und eine verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Diese Verpflichtung folgt ferner aus der für den Arbeitgeber bestehenden Fürsorgepflicht aus § 618 BGB. Die Arbeitnehmer sollten deshalb zumindest über bestehende Gesundheitsrisiken und Präventionsmaßnahmen informiert werden. Außerdem darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmer aus dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung zur Befolgung von angemessenen Schutzmaßnahmen verpflichten. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser den Maßnahmen zugestimmt haben. Kommt der Arbeitgeber den Verpflichtungen nicht nach, ist er unter Umständen schadensersatzpflichtig.

 

Darf der Arbeitgeber vorschreiben, wo ein Arbeitnehmer Urlaub machen darf?

Die Wahl des Urlaubsorts ist grundsätzlich Privatsache der Arbeitnehmer. Das gilt auch für Reisen in Risikogebiete. Allerdings kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, den Arbeitgeber davon zu unterrichten. Dies gilt besonders, wenn im unmittelbaren Umfeld des Arbeitnehmers ein Infektionsverdacht besteht. Kehren Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, kann der Arbeitgeber sicherheitshalber anordnen, dass die Arbeitnehmer zu Hause bleiben müssen, um eine etwaige Ansteckung auszuschließen. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall die Vergütung für diese Zeit weiterzahlen.

 

Kann der Arbeitgeber während einer Zwangspause verlangen, dass ein Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub nimmt?

Grundsätzlich nicht. Es denkbar wäre aber, dass der Arbeitgeber Betriebsferien anordnet. Arbeitnehmer müssten dann zumindest einen Teil ihres Jahresurlaubs dafür nehmen. Voraussetzung wäre aber, dass der Arbeitgeber die Betriebsferien rechtzeitig ankündigt. Eine spontane Ankündigung ist nicht rechtens. Besteht ein Betriebsrat, wäre dieser zu beteiligen (§ 87 Absatz 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz).

Weitere Themen