„Bitte nehmen Sie Ihren Urlaub.“ – Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer auffordern, ihren Urlaub bis zum Jahresende vollständig zu nehmen.

Neigt sich das Jahr dem Ende zu, tun Arbeitgeber gut daran ihre Mitarbeiter an die rechtzeitige Inanspruchnahme des Resturlaubs zu erinnern. Vergisst nämlich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer dazu aufzufordern, kommt es nicht zu einem automatischen Verfall am Ende des Urlaubsjahres, und der Resturlaub wird auf das nächste Kalenderjahr übertragen.

Konkret muss ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter formgerecht auffordern, den verbliebenen Urlaub bis zum Jahresende zu beantragen und ihn auch zu nehmen. Eine mündliche Erinnerung reicht dabei nicht, es muss die Textform gewahrt sein. Die Aufforderung kann also auch per E-Mail erfolgen, muss dabei konkret und individuell sein und den Resturlaub genau beziffern. Eine allgemeine E-Mail an alle Arbeitnehmer reicht nicht aus. Außerdem muss sie eine Belehrung über die Konsequenzen enthalten, die eintreten würden, wenn der Arbeitnehmer es versäumen würde, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen, nämlich über den Verfall des Urlaubs.

Nachdem zuerst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 6. November 2018 (Az.: 619/16) und dann auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15) dem Arbeitgeber die erhöhte Mitwirkungspflicht auferlegt haben, sind Arbeitnehmer nicht mehr allein dafür verantwortlich, ihre Urlaubstage abzubauen.

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