Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann auch ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies hat das BAG in Erfurt am Mittwoch im Streit um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl klargestellt.
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit etwa 170 Beschäftigten. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 BetrVG einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten allerdings nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Klinikträgerin hielt diese Wahl für nichtig. Beim ArbG begehrte sie erfolglos eine entsprechende Feststellung.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor BAG keinen Erfolg (Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23). Es stehe der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folge vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden, so das BAG.
Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreiche.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, 24. April 2024 zum BAG, Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23