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Belegausgabepflicht – Was gilt es zu beachten?

Sofern ein elektronisches Kassensystem verwendet wird, sind Unternehmen ab dem 1.1.2020 verpflichtet, unmittelbar einen Beleg (in Papierform oder bei Zustimmung des Kunden elektronisch) zu erstellen und zusätzlich dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

Dieser muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • Belegdatum und Vorgangsbeginn/-beendigung („Transaktionszeitraum“)
  • Anzahl und Art der gelieferten Waren/Dienstleistung
  • Transaktionsnummer
  • Bruttoentgelt sowie Umsatzsteuersatz
  • Seriennummer des Kassensystems oder der tSE.

Der Kunde ist jedoch nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet.

Sofern es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt, kann aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität eine Befreiung von der Belegausgabepflicht erfolgen. Hierfür ist ein Antrag gemäß § 148 AO beim Finanzamt zu stellen, der jedoch erst nach dem 1.1.2020 gestellt werden kann.

Hintergrund dieser Regelungen sind bereits 2016 im Rahmen des sogenannten Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen durch den Gesetzgeber verabschiedet worden. Damit sollen die schwarzen Schafe getroffen werden, die den Fiskus jedes Jahr um Millionen Euro an Steuern prellen. Aufgrund der Verfehlungen einzelner, müssen nun also alle Verwender einer elektronischen Registrierkasse ihrem Kunden einen Bon ausgeben.

Mit der Bonausgabepflicht soll erreicht werden, dass auch alle Umsätze in die elektronischen Systeme eingebucht werden müssen. In Italien ist die Bonausgabepflicht bereits seit Jahren umgesetzt und die Finanzverwaltung überprüft auch stichprobenartig, ob sie eingehalten wird.

Mithilfe der spätestens ab September 2020 verpflichtend vorgeschriebenen technischen Sicherungseinrichtung, wodurch sichergestellt wird, dass nachträgliche Manipulationen an der Kasse nicht mehr möglich sind, versucht der Fiskus die Steuerhinterziehung weiter einzudämmen.

Leider werden aber schwarze Schafe, die Umsätze auch zukünftig überhaupt nicht in die Kasse einbuchen, damit nicht erfasst.

Bild: M. Schuppich/stock.adobe.com

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