Beim täglichen Kaffeeholen im Sozialraum ihres Arbeitgebers rutscht eine Angestellte auf dem frisch gewischten Boden aus und verletzt sich. Für das BSG erlag die Frau damit einer besonderen Betriebsgefahr – ein Arbeitsunfall sei gegeben.
Täglich pilgerte eine beim Finanzamt beschäftigte Frau in den Sozialraum der Behörde, um sich an dem dort aufgestellten Münzautomat einen Kaffee zu holen. Eines Tages war der Raum kurz zuvor gewischt worden. Obwohl das beauftragte Reinigungsunternehmen ein Warnschild aufgestellt hatte, rutschte die Angestellte auf dem noch nassen Boden aus und brach sich den dritten Lendenwirbelkörper.
Es kam zum Streit, ob der Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Das SG verneinte das, das LSG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Schließlich diene die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit. In der Tür zum Sozialraum wollte das Gericht – im Gegensatz etwa zu Außentüren des Betriebsgebäudes – keine Grenze für den Versicherungsschutzes sehen.
Feuchter Boden als Betriebsgefahr
Auch das BSG bejaht einen Arbeitsunfall, wenn auch mit einer etwas anderen Argumentation (Entscheidung vom 24.09.2025 – B 2 U 11/23 R). Das Kaffeeholen begreifen die Bundesrichter und -richterinnen grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Betriebsdienliche Umstände, dass sich die Frau zum Erhalt ihrer Arbeitskraft „in Gestalt des Kaffees mit Koffein versorgen wollte“, seien nicht festgestellt.
Jedoch habe sich hier eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht. Beschäftigte seien gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind.
So lag es laut BSG hier. Der Arbeitgeber habe die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich im Sozialraum verortet, den er selbst als solchen gewidmet habe. Der Raum sei damit seiner Risikosphäre zuzurechnen – einschließlich Säuberung und Reinigung. Das Ausrutschen der Angestellten auf dem gewischten Boden sei damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen.
BSG, Entscheidung vom 24.09.2025 – B 2 U 11/23 R
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 25. September 2025