Die Wettbewerbszentrale hat in verschiedenen Verfahren die Werbung für so genannte „FFP2“-Masken oder „Atemschutzmasken“, die nicht die beworbenen Eigenschaften aufwiesen, Schutzmasken als irreführend beanstandet. Die „FFP2“-Masken müssten, um als solche bezeichnet werden zu dürfen, nach einem vorgeschriebenen strengen Verfahren durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet und in der Produktionsqualität überwacht werden. Der Verkehr verlasse sich darauf, dass eine entsprechend beworbene Maske auch den Fremd- und Eigenschutz aufweise, der dieser persönlichen Schutzausrüstung, die auch den Anforderungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung unterliege, erfüllten. Verschaffe sich ein Anbieter einen Wettbewerbsvorteil in dem er nicht geprüften als „FFP2“-Masken vermarktete, handele er unlauter. Hersteller, Importeure und Vertreiber von partikelfiltrierenden Halbmasken finden Informationen zu unterschiedlichen Mund- und Nasebedeckungen im Internetangebot des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken_sonderzulassung.html

Umwelt & Energie
EUDR: Trilog-Einigung zu Verschiebung und Erleichterungen sowie EUDR-Umfrage
Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 4.12. zügig geeinigt. Viele der Forderungen der DIHK sind in den Anpassungen enthalten. Die Trilog-Einigung muss noch formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments (am 16.12.25) angenommen werden. Die DIHK bemüht sich nun, die 4-monatige Review-Phase Anfang 2026 so gut wie möglich zu nutzen. Neben Beispielen bringt die DIHK hierzu auch Umfrageergebnisse ein. An einer bundesweiten Umfrage mit dem Ziel, die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar machen, können alle Interessenten gerne teilnehmen.