Außerbetriebliches Fehlverhalten kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass außerbetriebliches Fehlverhalten die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. In dem entschiedenen Fall (Az. 8 Sa 1671/19 ) hatte der Arbeitnehmer bei der Beantragung eines Immobilienkredites bei einer Bank gefälschte Gehaltsabrechnungen vorgelegt und damit gegenüber der Bank ein höheres Einkommen vorgetäuscht.

Das LAG stellte ausdrücklich fest, dass außerdienstlich begangene Straftaten ein Arbeitsverhältnis belasten können, wenn sie nach objektiver Betrachtung geeignet sind, ernsthafte Zweifel in der Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegende Tätigkeit zu begründen. Aus einer wegen der Straftat anzunehmenden funktionsabhängig zur beurteilenden Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit des Arbeitnehmers könne dann insoweit ein personenbedingter wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgen.

Voraussetzung hierbei sei, dass das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berühre, etwa im Kontext der Arbeitsleistung oder im Bereich des persönlichen Vertrauens.

Im konkreten entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer kaufmännisch ausgebildet und zu seinen Tätigkeiten gehörte die Vermittlung und Verlängerung von Mobilfunkverträgen. Insoweit war es im Rahmen der Verkaufsgespräche Aufgabe des Arbeitnehmers, die Identität der Kunden festzustellen und die zum Vertragsschluss erforderlichen persönlichen Daten aufzunehmen.

Der Arbeitnehmer war auch berechtigt, über die Vertragsschlüsse dann auch zu entscheiden. Aus Sicht des LAG rechtfertigte dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers den Schluss, dass der Arbeitgeber nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitnehmer sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit korrekt verhalte und deshalb aus Sicht des Arbeitgebers für eine weitere Tätigkeit ungeeignet sei.

Das LAG erkläre deshalb die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam.

Quelle: VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de
RA Michael Henn, VDAA – Präsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, 70173 Stuttgart

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