Auskunftsansprüche eines Handelsvertreters: Informationen zu unzulässiger Umdeckung umfasst

Ein Versicherungsvertreter kann von seiner früheren Versicherung Auskunft über Ersatz- und Ergänzungsverträge seiner ehemaligen Kunden in der Stornohaftungszeit verlangen, wenn seine diesbezüglichen Provisionen gekürzt oder zurückverlangt wurden. Der BGH präzisierte die Anforderungen an seine Auskunftsrechte.

Ein Versicherungsvertreter wollte nach fünf Jahren zu einer anderen Versicherung wechseln und kündigte deshalb sein Arbeitsverhältnis. Zum Ende verlangte er von seiner Auftraggeberin einen Buchauszug und Auskunft darüber, welche von ihm vermittelten Kunden, die die Verträge im Nachhinein gekündigt hatten oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, im Anschluss einen Vertrag über dasselbe Risiko bei einer der Gesellschaften der Versicherung abgeschlossen hatten.

Die Versicherung wiederum forderte knapp 25.000 Euro zu Unrecht gezahlte Provisionen von ihm zurück, weil die Kunden die Verträge storniert hätten. Der BGH (Urteil vom 24.07.2025 – VII ZR 176/24) schränkte den von der Vorinstanz gewährten Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters etwas ein.

Der Versicherungsvertreter kann dem BGH zufolge neben dem Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB auch Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über sonstige Umstände verlangen, die für seinen Provisionsanspruch wesentlich sind. Es bestehe weder ein einschränkendes Stufenverhältnis oder eine Rangfolge zwischen diesen Ansprüchen. Zur Begründung zog der BGH vor allem den Sinn der Vorschrift heran: Der Handelsvertreter solle zur Geltendmachung seiner Ansprüche alle Informationen bekommen, die dem Wesen nach nur der Unternehmer besitze.

Fälle möglicher unzulässiger Umdeckung erfasst

Die Versicherung dürfe nur diejenigen Umstände außer Acht lassen, die ihre Provisionspflicht eindeutig nicht berührt. Die Auskunft über Ersatz- oder Ergänzungsverträge, die vorherige Kunden des Vertreters bei anderen Versicherungen derselben Gruppe abgeschlossen haben, könnten Fälle der unzulässigen Umdeckung sein, die den Provisionsanspruch unberührt ließen. Sie gehören also potenziell zu den berechtigten Auskünften.

Allerdings hat der Vertreter laut dem VII. Zivilsenat nur Anspruch auf die Fälle, in denen seine Arbeitgeberin dazu seine Provisionsansprüche gekürzt oder zurückgefordert hat. Insoweit war die vorinstanzliche Entscheidung zu ändern, weil das Kontrollrecht des Vertreters nur so weit reichen kann, wie er sie zur Berechnung seiner eigenen Ansprüche benötigt.

Quelle: BGH, Urteil vom 24.07.2025 – VII ZR 176/24
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 8. August 2025 

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