„Aufschiebung“ von Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen erst nach den Osterfeiertagen Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet werden. Die „Aufschiebung“ gilt für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 geendet hat und laut Bekanntmachung auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft.

Nach § 325 HGB müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen. Für den Bilanzstichtag auf den 31. Dezember 2019 endete somit die Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2020. Diese Frist wird zwar seitens des Bundesamtes für Justiz formal nicht verlängert – jedoch sollen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB erst nach den Osterfeiertagen erfolgen, um die Pandemie bedingten Erschwernisse für Unternehmen zu berücksichtigen.

Mehr dazu können Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz nachlesen.

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