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Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Diese Neuerungen sollten Sie kennen

Das Jahr 2019 hat begonnen und bringt im Bereich des Arbeitsrechts wichtige Neuerungen mit sich.

„Brückenteilzeit“

Seit dem 01. Januar 2019 ist eine zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit, die so genannte Brückenteilzeit, möglich. Beschäftigte können verlangen, dass sie befristet für mindestens ein und höchstens für fünf Jahre mit einer verringerten Arbeitszeit arbeiten. Nach diesem Zeitraum arbeiten sie wieder mit der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit. Insbesondere dieses nun gesetzlich verankerte Rückkehrrecht soll es den Beschäftigten erleichtern, von Teilzeit in Vollzeit zurückzukehren, und den Arbeitgebern durch die zeitliche Begrenzung Planungssicherheit geben.

Der Anspruch auf befristete Teilzeit und anschließende Rückkehr zur Vollzeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss

– das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen,

– der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen,

– der Arbeitnehmer seinen Antrag in Textform stellen, wobei dieser keiner Begründung bedarf,

– der Antrag muss mindestens drei Monate im Voraus gestellt werden,

– und dem Verlangen des Arbeitnehmers dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Für Unternehmen mit 45 bis 200 Beschäftigten bestehen zudem abgestufte Zumutbarkeitsgrenzen. Der Arbeitgeber kann daher einen Antrag ablehnen, wenn eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten bereits in befristeter Teilzeit arbeitet.

„Midi-Jobs“

Bei den so genannten „Midi-Jobs“ wird die Höchstgrenze für reduzierte Sozialversicherungsbeiträge von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Juli 2019. Durch diese Neuregelung ermöglicht es der Gesetzgeber, dass Arbeitnehmer bis zu der erweiterten Obergrenze verringerte Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen aber nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Die Beiträge der Arbeitgeber bleiben unverändert

Qualifizierungschancengesetz

Durch das neue Qualifizierungschancengesetz soll es jedem Beschäftigten ermöglicht werden, sich für die kommenden Veränderungen durch den digitalen Wandel zu rüsten und entsprechend fortzubilden. Das Gesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und gewährt neben einer Weiterbildungsberatung für Arbeitnehmer auch höhere Zuschüsse für Fort- und Weiterbildungskosten für kleinere und mittlere Unternehmen. Abhängig von der Betriebsgröße können Arbeitgeber auch Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn die Beschäftigten unter Lohnfortzahlung zur Weiterbildung freigestellt werden.

Noch anmelden:

Informationen dazu, wie Sie als Arbeitgeber mit der Brückenteilzeit umgehen können, geben wir Ihnen in unserer Veranstaltung „Die neue Brückenteilzeit“, zu der wir Sie ganz herzlich einladen.

Die Veranstaltung findet statt am

Donnerstag, 28. Februar 2019, von 16.00 bis 18.00 Uhr, in der Industrie- und Handelskammer, Elsa-Brändström-Straße 1-3, 33602 Bielefeld.

Referent ist der Bielefelder Arbeitsrechtler Rechtsanwalt Dr. Götz Zerbe.

Ort

IHK Ostwestfalen zu Bielefeld

Elsa-Brändström-Straße 1-3

33602   Bielefeld

Ansprechpartner

Kerstin Seitz
k.seitz@ostwestfalen.ihk.de
0521 554-160

Rubriklistenbild: Sergey/stock.adobe.com

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