Bleibt ein im Wege der Entgeltumwandlung finanziertes Dienstrad auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit im Besitz des Arbeitnehmers, sodass er es weiter nutzen kann, muss er die Leasingraten für das Rad in der Zeit des Krankengeldbezugs selbst tragen. Das hat das ArbG Aachen entschieden.
Eine Arbeitgeberin hatte einem Arbeitnehmer im Rahmen des „JobRad-Modells“ zwei geleaste Fahrräder zur Nutzung überlassen und ihm die Leasingraten durch Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen.
Der Arbeitnehmer erkrankte für längere Zeit und fiel in den Krankengeldbezug. Daher konnte kein Leasingratenabzug erfolgen. Die Arbeitgeberin hielt die ausgefallenen Raten im Wege der Aufrechnung vom Folgelohn ein. Der Arbeitnehmer stellte die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags grundsätzlich in Frage und zog vor das Arbeitsgericht.
Dieses hielt das Vorgehen der Arbeitgeberin für berechtigt. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort.
Es handele sich um eine individuelle Vertragsgestaltung, die auf der Initiative des Arbeitnehmers beruhe und nicht der AGB-Kontrolle unterliege. Dem Arbeitnehmer, der sich verpflichtet habe, die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst zu finanzieren, bleibe auch im Krankheitsfall die Nutzungsmöglichkeit.
Quelle:
ArbG Aachen, Urteil vom 02.09.2023 – 8 Ca 2199/22
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 26. September 2023