Arbeitgeber muss Mitarbeiter mit Maskenattest nicht beschäftigen

Wenn es einem Arbeitnehmer ärztlich attestiert nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, gilt er als arbeitsunfähig – so das Arbeitsgericht Siegburg. Das führt dazu, dass ihm der Arbeitgeber die Beschäftigung im Betrieb verweigern kann.

Vorliegend klagt der Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses, in welchem für Besucher und Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt. Er legte dem Arbeitgeber zwei Atteste vor, welche ihn von der Maskenpflicht befreien sollten.

Da das Rathaus den Arbeitnehmer ohne Maske nicht beschäftigen wollte, gilt dieser seit Dezember 2020 als krankgeschrieben.

Er begehrt nun, trotz der Nichtbeschäftigung für die Zeit seit Dezember entlohnt werden und verlangt außerdem, im Rathaus arbeiten zu dürfen – gegebenenfalls im Home-Office.

Der Gesundheitsschutz der anderen Mitarbeiter und der Besucher überwiegt- so entscheid das Arbeitsgericht. Die in dem Rathaus geltende Maskenpflicht ist in der Coronaschutzverordnung NRW verankert. Kann der Arbeitnehmer dieser nicht nachkommen, gilt er also als arbeitsunfähig. Außerdem ist die Weisung vom Direktionsrecht gedeckt, welches dem Arbeitgeber erlaubt, die Arbeitsbedingungen näher zu bestimmen.

Da einige Aufgaben zwingend vor Ort erledigt werden müssen, muss es dem Kläger zudem nicht ermöglicht werden, im Home-Office zu arbeiten. Auch der geforderte Anspruch auf Bezahlung seit Dezember letzten Jahres besteht nicht.

ArbG Siegburg v. 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20

Weitere Themen

Anfang Dezember gab es eine Einigung zur EUDR. Final muss die Verschiebung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Umwelt & Energie

EUDR: Trilog-Einigung zu Verschiebung und Erleichterungen sowie EUDR-Umfrage

Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 4.12. zügig geeinigt. Viele der Forderungen der DIHK sind in den Anpassungen enthalten. Die Trilog-Einigung muss noch formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments (am 16.12.25) angenommen werden. Die DIHK bemüht sich nun, die 4-monatige Review-Phase Anfang 2026 so gut wie möglich zu nutzen. Neben Beispielen bringt die DIHK hierzu auch Umfrageergebnisse ein. An einer bundesweiten Umfrage mit dem Ziel, die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar machen, können alle Interessenten gerne teilnehmen.

weiterlesen