Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind:
- Beim Mieterstromzuschlag werden vom anzulegenden Wert 8 Cent/kWh statt bisher 8,5 Cent/kWh bei Anlagen über 40 kW abgezogen.
- Die Sonderausschreibungen für Wind an Land und PV finden am 1. März und 1. Dezember in den Jahren 2019-2021 statt. Bisher waren die Termin 1. September und 1. Dezember
- Bei Biomasse sind nun zwei statt bisher ein Ausschreibungstermin im Jahr vorgesehen: 1. April und 1. November. Das Ausschreibungsvolumen wird über das Jahr gesehen nicht verändert.
- Der anzulegende Wert für Anlagen mit Güllevergärung wurde von 75 kW auf 150 kW ausgeweitet.
- Die Kürzung für PV-Anlagen zwischen 40 und 750 kW wird gestreckt und fällt nicht mehr so hoch aus: Der anzulegende Wert sinkt von derzeit 11,03 Cent/kWh zum 1.2. auf 9,87, zum 1.3. auf 9,39 und zum 1.4. auf 8,9 Cent/kWh
- Die Punkte zum Messen und Schätzen finden sich nun in den §§ 61a, 61b sowie 104. Inhaltlich hat sich nichts Wesentliches geändert.
- Im KWKG wurde eine Definition des Dampfnetzes im Unterschied zu einem Wärmenetz eingefügt.
- Die Fördersätze des KWKG wurden bis zum 31.12.2025 verlängert. Das gilt auch für die Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern.
- Die Übergangsfrist für bestehende Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen wurde vom 23.03. auf den 30.11.2018 verschoben.
- Die Kapazitätsreserve startet nun erst ab dem Winterhalbjahr 2020/21 und nicht schon 2019/20
Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 14. Dezember das Gesetz passieren lassen, so dass die Änderungen zum Jahreswechsel in Kraft treten können.
Quelle: DIHK