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Bundesrat beschließt neue Strahlenschutzverordnung

Der Bundesrat hat im Oktober einem umfangreichen Verordnungspaket zur Umsetzung des Strahlenschutzgesetzes und weiteren Vorschriften zugestimmt. Damit werden in Deutschland zum 31.12.2018 zahlreiche Bestimmungen für den Strahlenschutz angepasst oder erstmals aufgestellt.

Die Änderungen des umfangreichen Gesetzespaketes betrifft Unternehmen, wenn ihre Mitarbeiter oder Kunden Strahlung ausgesetzt werden, Strahlung von Produkten ausgehen oder die Betriebsstätten in Gebieten mit hoher natürlicher Radonstrahlung liegen.
Folgende Anwendungen werden beispielsweise erfasst:

  • Röntgengeräte zur medizinischen Früherkennung oder der Sicherheitskontrolle
  • Bestrahlungseinrichtungen in der Forschung oder zur Behandlung von Krankheiten in der Gesundheitswirtschaft
  • Herstellung von Produkten, in denen (wie bspw. Uhren oder Messgeräten) radioaktive Strahlung eingesetzt wird oder von denen natürliche Strahlung ausgeht (bspw. einige Bauprodukte)
  • Bestimmte Tätigkeiten an Anlagen der Erdöl- und Erdgasförderung, Wasserversorgern oder Geothermie, bei denen Mitarbeiter Strahlung ausgesetzt werden können
  • Entsorgung strahlender oder radioaktiver Abfälle
  • Einsatz sogenannter nicht-ionisierender (bspw. Laser oder Ultraschall) Strahlungen bspw. in der Heilpraxis, Kosmetik oder bei der Entfernung von Tätowierungen reguliert
  • Unternehmen mit Betriebsstätten in noch auszuweisenden Radonvorsorgegebieten

Nachdem im Jahr 2017 bereits das Strahlenschutzgesetz veröffentlicht wurde, setzt die Strahlenschutzverordnung zahlreiche Bestimmungen im Detail um. Beide Gesetze werden in großen Teilen zum 31.12.2018 in Kraft treten.

Die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen und Neuerungen des Verordnungspaketes fassen wir wie folgt zusammen:

Strahlenschutzverordnung: Der größte Teil der bisherigen Regelungen der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung werden übernommen oder geringfügig angepasst. Die Begründung des Gesetzesentwurfs weist u.a. auf folgende Änderungen hin:

  • Erweiterte Anzeigepflichten weiterer oder anderer Personen, die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nutzen (§ 44 StrlSchV)
  • Unterweisung auch von Mitarbeitern in der Erdgasindustrie, Geothermie oder Wasserversorgung, die erhöhten natürlichen Strahlungen (bspw. Radon) ausgesetzt sind (§ 63 StrlSchV)
  • Schriftliche Arbeitsunterweisungen zum Strahlenschutz müssen zukünftig auch für seltene Anwendungen (bisher häufige) erstellt werden (§ 121 StrlSchV)
  • Risikoanalyse vor Strahlenbehandlung in der Medizin vor dem Einsatz eines Behandlungsverfahrens (§ 126 StrlSchV)
  • Individuelle Expositionsabschätzungen für jede in ein Forschungsvorhaben eingeschlossene Person (§ 138 StrlSchV)
  • Zusätzliche Unterlagen als Produktbeschreibung für von der Verordnung betroffenen Geräten (§ 148 StrlSchV)
  • Aufsichtsprogramm mit regelmäßigen Vor-Ort-Prüfungen in Abhängigkeit von Art und Ausmaß des Risikos (§ 149 StrlSchV)
  • Strahlenschutzregister (§ 173 StrSchV):  Betriebe mit Beschäftigten, die der strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, müssen diese zukünftig im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz registrieren. Dies wird beim Bundesamt für Strahlenschutz ab dem 31.12.2018 möglich sein.

Schutz vor Radon in Bauprodukten: Vor dem Inverkehrbringen bestimmter Bauprodukte ist ein Aktivitätsindex einiger Strahlungsarten zu bestimmen. Vorgegebene Referenzwerte dürfen dabei nicht überschritten werden. Betroffen sind saure magmatische Gesteine, Travertin sowie Sandgestein mit hohem organischen Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer.

Schutz vor Radon in Gebäuden (Teil 4 Kapitel 2 StrSchG; Teil 4 Kapitel 1 StrSchV): Erstmals werden in Deutschland Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden erlassen. Sie gelten in Radonvorsorgegebieten, in denen eine beträchtliche Zahl von Gebäuden die Radonkonzentrationen von 300 Becquerel je Kubikmeter überschreiten. Diese Gebiete müssen von den Ländern innerhalb von 2 Jahren ausgewiesen werden.
Innerhalb der Vorsorgegebiete müssen:

  • zusätzlich zum Feuchteschutz weitere Schutzmaßnahmen an Neubauten angewendet werden, um den Zutritt von Radon in das Gebäude zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
  • Messungen der Radonkonzentration in der Luft von Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss durchgeführt werden. Die Geräte müssen von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle bezogen werden.
  • Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Referenzwerte von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³) überschritten werden.

Einsatz nicht-ionisierender Strahlungen (bspw. Laser oder Ultraschall): In der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wird erstmals der Einsatz von Lasern, hochenergetischen Lampen und Ultraschall zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken geregelt. Betreiber müssen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb, der Aufklärung sowie der Dokumentation beachten (§3 NiSV). Die Anwendungen dürfen zudem nur mit einer der jeweiligen Anwendung entsprechenden Fachkunde betrieben werden (§ 4 NiSV). Diese Bestimmungen werden Ende des Jahres 2020 in Kraft treten. Bestimmte Laserbehandlungen, Hochfrequenz- oder Ultraschallanwendungen zur Entfernung von Tattoos oder Permanent Makeup sowie der Reduzierung von Fettgewebe oder Hautpigmentierung (§ 5 und 6 NiSV) dürfen zukünftig beispielsweise nur noch von Ärzten mit speziellen Facharztausbildungen angewendet werden. Für die weitere Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen stellt die NiSV detaillierte Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde. Einzelheiten zum möglichen zukünftigen Erwerb der Fachkunde über Schulungen oder Ausbildungslehrgänge bei Industrie- und Handelskammern wird derzeit mit dem Bundesumweltministerium eruiert (RS 612696073)

Quelle: DIHK, Berlin

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