Ausfertigung von Duplikaten von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. im vereinfachten Verfahren.
Nach Abstimmung mit der EU-Kommission hat die Zollverwaltung darauf hingewiesen, dass Duplikate der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR auch im vereinfachten Verfahren von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden dürfen.
Was ist eine A.TR.
Der gewerbliche Warenverkehr (nicht Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei wird von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. begleitet. Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert werden.