Für die Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen gelten 2024 neue gesetzliche Regelungen für betroffene Unternehmen:
- Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen einen erhöhten Staffelbetrag in Höhe von 720 Euro bezahlen – und zwar pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat.
- Für kleine Unternehmen gelten Sonderregelungen: 210 Euro für Arbeitgeber von 20 bis 39 Arbeitsplätzen und 420 Euro für Arbeitgeber von 40 bis 59 Arbeitsplätzen (SGB IX § 160 Ausgleichsabgabe).Der neue Staffelbetrag wird erstmalig zum 31.03.2025 fällig – über einen Ersparnisrechner kann man sich vorab einen Überblick über die Kosten verschaffen: https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/beschaeftigen-sparen/ersparnisrechner/online-rechner/
- Die zweite Änderung betrifft die Mehrfachanrechnung: Ab dem Anzeigejahr 2024 können schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, die unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren oder ein Budget für Arbeit erhalten, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden (SGB IX §159 Mehrfachanrechnung).Die browserbasierte Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2024 berechnen und abgeben können, erscheint im Dezember 2024: https://www.iw-elan.de
Infobox: Staffelsätze der Ausgleichsabgabe
* Die neuen Staffelbeträge für das Anzeigeverfahren 2024 sind erstmalig fällig zum 31.03.2025.
Kontakt
Benjamin Lowack
Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA)
b.lowack@ostwestfalen.ihk.de
0521 554-179