Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. So sieht es § 154 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) vor. Unternehmen, in denen dies nicht im erforderlichen Umfang realisiert werden kann, haben nach einem Stufenmodell eine Ausgleichsabgabe zu leisten.
Ausgleichsabgabe steigt ab 2024
Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbst bestimmt am Arbeitsleben teilhaben können, insbesondere auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs. Mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen in Arbeit gebracht, gehalten und gezielter unterstützt werden.
Um diese Zielerreichung zu forcieren, sieht das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts unter anderem die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber vor, die keine oder zu wenige schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Die Stufen der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gem. § 160 SGB IX werden wie folgt angepasst:
- Stufe 1: 140 statt bisher 125 Euro
- Stufe 2: 245 statt bisher 220 Euro
- Stufe 3: 360 statt bisher 320 Euro
- neue Stufe 4: 720 Euro (Beschäftigungsquote 0 %)
Für den Bewertungszeitraum 2024 wird die Ausgleichsabgabe wird erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen sein. Für kleinere Arbeitgeber gelten wie bisher Sonderregelungen.
Die IHK berät Unternehmen zu Möglichkeiten der Inklusion sowie zur aktuellen Fachkräftesituation.
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Benjamin Lowack
Fachberater für Inklusion
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