Arbeitgeber muss Mitarbeiter mit Maskenattest nicht beschäftigen

Wenn es einem Arbeitnehmer ärztlich attestiert nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, gilt er als arbeitsunfähig – so das Arbeitsgericht Siegburg. Das führt dazu, dass ihm der Arbeitgeber die Beschäftigung im Betrieb verweigern kann.

Vorliegend klagt der Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses, in welchem für Besucher und Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt. Er legte dem Arbeitgeber zwei Atteste vor, welche ihn von der Maskenpflicht befreien sollten.

Da das Rathaus den Arbeitnehmer ohne Maske nicht beschäftigen wollte, gilt dieser seit Dezember 2020 als krankgeschrieben.

Er begehrt nun, trotz der Nichtbeschäftigung für die Zeit seit Dezember entlohnt werden und verlangt außerdem, im Rathaus arbeiten zu dürfen – gegebenenfalls im Home-Office.

Der Gesundheitsschutz der anderen Mitarbeiter und der Besucher überwiegt- so entscheid das Arbeitsgericht. Die in dem Rathaus geltende Maskenpflicht ist in der Coronaschutzverordnung NRW verankert. Kann der Arbeitnehmer dieser nicht nachkommen, gilt er also als arbeitsunfähig. Außerdem ist die Weisung vom Direktionsrecht gedeckt, welches dem Arbeitgeber erlaubt, die Arbeitsbedingungen näher zu bestimmen.

Da einige Aufgaben zwingend vor Ort erledigt werden müssen, muss es dem Kläger zudem nicht ermöglicht werden, im Home-Office zu arbeiten. Auch der geforderte Anspruch auf Bezahlung seit Dezember letzten Jahres besteht nicht.

ArbG Siegburg v. 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20

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