Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) ist am 14. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die Anforderungen des Emissionsschutzes an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW) neu geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden besonders die Quecksilber- und Stickoxidgrenzwerte diskutiert.
Für Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe (u. a. Braunkohle) einsetzen, werden für Anlagen von weniger als 300 MW Grenzwerte für Quecksilber von 0,002 mg/m³ bzw. 0,001 mg/m³ ab 300 MW eingeführt. Für bestehende Kohlekraftwerke werden jedoch in Abhängigkeit von ihrer Größe, der Art und dem Quecksilbergehalt der Kohle höhere Grenzwerte zugelassen.
Für Gasturbinenanlagen wurden die Stickoxid-Grenzwerte verschärft. Betreiber, die vor dem 15. Juli 2022 einen vollständigen Genehmigungsantrag einreichen konnten, können jedoch Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.
Der vollständige Verordnungstext kann beim Bundesanzeiger eingesehen werden: Link.
Quelle: DIHK