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Berufskraftfahrer: Verlängerungsregelung gilt auch für später ablaufende Dokumente

Bisher galten nach einer EU-Verordnung bestimmte Dokumente/Bescheinigungen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären, als um zehn Monate verlängert. Ab sofort gelten auch solche, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 30. September 2021 abgelaufen wären oder noch ablaufen würden, als um zehn Monate verlängert.

Diese neue Regelung betrifft folgende Bescheinigungen:

  • Die Fristen für den Abschluss der Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises (Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267); damit auch die Gültigkeitsdauer der Schlüsselzahl 95 (Art. 2 Abs. 3)
  • Die Gültigkeitsdauer der Fahrerqualifizierungsnachweise (Art. 2 Abs. 5 der VO (EU) 2021/267).
  • Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen (Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267).

Beispiel:

Ein Führerschein, der normalerweise am 30.09.2021 auslaufen würde, gilt nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021/267 ab dem auf dem Führerschein angegebenen Ablaufdatum (also ab dem 30.09.2021) als um 10 Monate verlängert.

Wichtig:

Die Ausweitung des Bezugszeitraums um 3 Monate gilt vorerst nur innerhalb Deutschlands und nicht im EU-Ausland. Das kann bedeuten, dass eine Fahrt mit einer so verlängerten Gültigkeit im Ausland als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet werden könnte. Ob andere EU-Staaten die Verlängerungsoption ebenfalls in Anspruch nehmen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Auch gibt es keine offizielle Übersicht, welche EU-Staaten neben Deutschland von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben. Informieren Sie sich daher bei grenzüberschreitender Beförderung vor Fahrtantritt über die rechtliche Lage in dem jeweiligen EU-Staat.

Den Wortlaut des Beschlusses können Sie hier nachlesen:

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