Europäisches Emissionshandelssystem: Kommission plant sehr ambitionierte Reform

Die Europäische Kommission wird am 14. Juli als Teil des Fit-For-55-Pakets eine Reform des EU ETS vorschlagen, die sich wie erwartet preistreibend auswirken wird. Die freie Zuteilung für Industrieunternehmen soll noch stärker reduziert und zudem konditioniert werden. Für Branchen, die dem CO2-Grenzausgleich unterliegen werden, soll sie sogar ganz abgeschafft werden.

Ein Entwurf des Änderungsvorschlags der EU ETS-Richtlinie, der dem DIHK vorliegt, bestätigt den Plan der Kommission, einen beachtlichen Teil der zur Erreichung des gesteigerten 2030-Klimaziels notwendigen zusätzlichen CO2-Minderungen über das EU ETS zu erreichen.

So wird deutlich, dass die Kommission plant, den linearen Reduktionsfaktor anzupassen und zugleich das Ausgangsniveau der Emissionen (Cap) einmalig nach unten anzupassen. Die Reduktion des linearen Reduktionsfaktors soll ein Jahr nach Inkrafttreten der novellierten Richtlinie wirksam werden. Genaue Zahlen enthält der Entwurf noch nicht.

Die Marktstabilitätsreserve soll ebenso reformiert werden. Eine wichtige Änderung im Vorschlag ist die Beibehaltung der erhöhten Absorptionsrate von 24 Prozent über das Jahr 2023 hinaus. In der aktuellen Richtlinie ist festgelegt, dass diese ab 2024 wieder auf 12 Prozent absinkt. Die Marktstabilitätsreserve würde durch die Fortschreibung der höheren Rate mehr Zertifikate vom Markt nehmen. Zudem soll die Menge der Zertifikate in der Reserve auf 400 Millionen begrenzt werden. Andere Anpassungen zielen darauf ab, ungewünschte Nebeneffekte der geltenden Schwellenwerte zu vermeiden.

Für die vom EU ETS erfassten Industriebetriebe besonders relevant sind die geplanten Anpassungen der Regeln für die freie Zuteilung. Konkret schlägt die Kommission vor, die jährliche Obergrenze für die Abwertung der benchmarks (Emissionswerte) von 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent anzuheben. Dies führt dazu, dass die freie Zuteilung für einige Sektoren zukünftig geringer ausfällt. Nach Angaben der Kommission soll hierdurch die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors vermieden werden. Dieser Faktor kürzt die freie Zuteilung für alle Industrieanlagen, sobald die initial berechneten Zuteilungen die in der Richtlinie vorgesehen Obergrenze überschreiten.

Zusätzlich soll die freie Zuteilung an eine Verpflichtung für Investitionen in den Klimaschutz geknüpft werden. Sektoren, die unter den Anwendungsbereich des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) fallen, sollen keine freie Zuteilung mehr erhalten.

Die Richtlinie sieht vor, dass über den Innovationsfonds zukünftig Carbon Contracts for Difference finanziert werden können, die über ein Ausschreibungsverfahren vergeben werden müssen.

Die Ausweitung des EU ETS auf den Seeverkehr soll ab 2026 vollumfänglich stattfinden. Erfasst werden sollen Emissionen, die bei Fahrten in die EU („incoming voyages“) und am Liegeplatz in europäischen Häfen anfallen. Eine freie Zuteilung ist nicht vorgesehen. Das System zur Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung (MRV) der Schifffahrt soll in das EU ETS integriert werden.

Quelle: DIHK

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