BEM muss mehrmals durchgeführt werden

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 9. Dezember 2020 – 12 Sa 554/20) muss ein Arbeitgeber erneut ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten BEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird.

Dabei komme es auf die Ursache der Erkrankungen nicht an. Im Gesetz sei keine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung für eine nur einmalige Durchführung des BEM im Jahreszeitraum enthalten.

Der Abschluss eines BEM sei dabei der Tag „Null” für einen Referenzzeitraum von einem Jahr. Ein „Mindesthaltbarkeitsdatum” habe ein BEM nicht. Es sei erneut durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des BEM beziehungsweise der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen wieder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sei.

Ach, du dicker Hund!

Das Sozialgericht Dresden hat entscheiden, dass ein Wegeunfall auch dann vorliege, wenn ein Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Heimweg von seiner Arbeit mit einem Hund kollidiere, der unvermittelt auf die Fahrbahn springe, und der Arbeitnehmer dabei einen Schock erleidet.

Im konkreten Fall war der Kläger nach der Kollision von den Freunden des Hundehalters massiv bedrängt und angegriffen worden. Außerdem wurde sein Auto beschädigt. Die Angriffe setzen sich fort, nachdem er den Arbeitsweg verlassen und bei einer nahegelegenen Tankstelle Schutz gesucht hatte. Nach den gutachterlichen Feststellungen eines Psychologen leidet der Kläger seitdem an Ängsten und anderen psychischen Störungen, die auf den Unfall und die spätere Bedrohung zurückzuführen seien.

Das Sozialgericht war im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft der Ansicht, dass der unfallversicherungsrechtliche Schutz durch das Verlassen des unmittelbaren Weges und das Aufsuchen der Tankstelle nicht entfallen sei. Denn auch diese eingeschobene Verrichtung habe in einem inneren Zusammenhang mit dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Heimweg gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger weiterhin bedroht worden; er habe Schutz gesucht und die Polizei verständigen wollen, um den Heimweg überhaupt fortsetzen zu können (SG Dresden, Entscheidung vom 12. April 2021 – S 5 U 232/20).

 

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