Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 die Änderung des Chemikaliengesetzes zur Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen beschlossen. Damit soll dem illegalen Handel mit F-Gasen sowie mit F-Gas enthaltenden Erzeugnissen oder Einrichtungen (bspw. Kühl- oder Kälteanlagen) begegnet werden. Neben einer strengeren Sanktion des illegalen Handels soll nun eine Begleitdokumentation eingeführt werden, die vom Anlagenbetreiber aufbewahrt werden muss.

Wer F-Gase als Hersteller oder Einführer abgibt, muss laut Kabinettsentwurf § 12J dem Erwerber künftig bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit Herkunft, Quotenzuteilung und Identifikationsmerkmalen der Stoffe übermitteln. Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, müssten Erwerber diese Informationen selbst ermitteln oder selbst erklären, warum dies nicht ermittelt werden konnte. Die Erklärungen müssen bei jeder weiteren Abgabe der Stoffe in der Lieferkette weitergegeben und mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufbewahrt werden. Ausnahmen gelten für die Rückgabe oder Entsorgung sowie für recycelte F-Gase.

Betroffen von der Pflicht zum Führen einer Begleitdokumentation sollen nach einem neuen §12 i nicht nur die Inverkehrbringer und Erwerber von F-Gasen (bspw. Kältemittel) sein. Auch Abgebende oder Erwerber von Erzeugnissen oder Einrichtungen im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-Verordnung) sollen eine Erklärung abgeben bzw. einfordern und aufbewahren. Dies sind Geräte, für die aufgrund ihres Gehaltes an F-Gasen ab einem bestimmten Datum ein europaweites Verkaufsverbot gilt. Zum Beispiel ist das Inverkehrbringen verschiedener Kühl- und Kälteanlagen, aber auch von Einkomponentenschäumen, Reifen oder Fenstern seit einigen Jahren nicht mehr zulässig. Dies soll ebenfalls nicht bei Rückgabe oder Entsorgung gelten. Auch soll davon abgesehen werden, wenn aufgrund der Bauart, des Zustandes oder der Herstellerkennzeichnung offensichtlich ist, dass das Produkt erstmalig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde.

Das Gesetz muss noch im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Den Kabinettsentwurf können Sie über diesem Link herunterladen.

Quelle: DIHK

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