Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter rechtzeitig vor Jahresende an die Inanspruchnahme des Resturlaubs erinnern. Vergisst nämlich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer dazu aufzufordern, kommt es nicht zu einem automatischen Verfall am Ende des Urlaubsjahres, und der Resturlaub wird auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Damit dies nicht geschieht, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter formgerecht auffordern, den verbliebenen Urlaub bis zum Jahresende zu beantragen und ihn auch zu nehmen. Dabei muss die Textform gewahrt sein, ein mündlicher Hinweis reicht nicht. Die Aufforderung kann also auch per E-Mail erfolgen, muss dabei konkret und individuell sein und den Resturlaub genau beziffern. Außerdem muss sie eine Belehrung über die Konsequenzen enthalten, die eintreten würden, wenn der Arbeitnehmer es versäumen würde, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen, nämlich über den Verfall des Urlaubs. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in ihrer neueren Rechtsprechung dem Arbeitgeber die erhöhte Mitwirkungspflicht auferlegt haben und Arbeitnehmer in der Folge nicht mehr allein dafür verantwortlich, ihre Urlaubstage abzubauen.

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CSRD und CSDDD: Fristverlängerungen verabschiedet
Der Rat hat die im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgeschlagenen Fristverlängerungen bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDDD) formal verabschiedet.