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Können Berufskraftfahrer aus Drittstaaten nun leichter in Deutschland arbeiten?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht vor, dass Fachkräfte aus Drittstaaten neben einem konkreten Arbeitsplatzangebot in Deutschland auch einen anerkannten Berufsabschluss benötigen. Da in zahlreichen EU-Mitgliedsstaaten – und insbesondere auch in Drittstaaten – der Berufskraftfahrer als dreijähriger Ausbildungsberuf unbekannt ist, wurden die Regelungen nun für die Gruppe der Berufskraftfahrenden gelockert.

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung existiert seit 1. April 2020 die rechtliche Grundlage für Berufskraftfahrende aus Drittstaaten, auch ohne Berufsabschluss und Anerkennungsverfahren nach Deutschland zu kommen.

Die Gesetzesänderung ermöglicht die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten, wenn sie im Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation sind.

Berufskraftfahrende, die diese Qualifikationen nicht besitzen, können sie im Rahmen einer vorgeschalteten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu 15 Monate in Deutschland erwerben. In der Zeit dürfen die Personen noch nicht als Berufskraftfahrer eingesetzt werden.
 
Bei der Beschäftigung von Personen, die die Qualifikation noch nicht besitzen, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Es muss ein Arbeitsvertrag vorliegen, der zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,
die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen müssen so ausgestaltet sein, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrer/-in im Güterkraft- oder Personenverkehr bei demselben Arbeitgeber vorliegen und
der Nachweis muss erbracht werden, dass aus dem Herkunftsland eine einschlägige Fahrerlaubnis für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer/-in vorliegt.

Die Zustimmung zur Beschäftigung wird von der Bundesagentur für Arbeit mit Vorrangprüfung erteilt. Das heißt, Unternehmen müssen nachweisen, keine einheimische oder europäische Arbeitskraft für die entsprechende Stelle zu finden. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung über die 15 Monate hinaus für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.

Vom Gesetzgeber sind diese Erleichterungen für die Unternehmen sicherlich gut gemeint. Allerdings wird der überwiegende Teil der Transportunternehmer, der aufgrund der Betriebsgröße ausschließlich Arbeitsplätze als Kraftfahrer/-in anbieten kann, von diesen Erleichterungen nicht profitieren. Selbst die Bundesregierung geht nur von 550 Fällen/Jahr aus (Quelle: Drucksache 19/19887).

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