COVID-19-Folgen-Gesetz:  Übergangsregelungen sind zum 1. Juli 2020 ausgelaufen

Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ hatte der Gesetzgeber im März 2020 ein Mantelgesetz mit umfangreichen Regelungen erlassen, die Unternehmen in bestimmten Situationen Erleichterungen im Hinblick auf die Folgen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verschaffen sollten.

Zum 1. Juli 2020 sind die in diesem Gesetz enthaltenen zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und wesentlichen Dauerschuldverhältnissen wie zum Beispiel über Telefon, Strom und Gas ausgelaufen.

Konkret bedeutet das:

  1. Kleinstgewerbetreibende sowie Verbraucher können ab dem 1. Juli 2020 Zahlungen für wesentliche Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs (zum Beispiel Telefon, Strom, Gas) nicht weiter aufgrund der Pandemie aufschieben.
  2. COVID-19-bedingte Mietschulden für die Monate April 2020 bis Juni 2020 müssen bis spätestens 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden. Ab 1. Juli 2020 müssen die normalen Mietzahlungen wieder aufgenommen werden, andernfalls drohen zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung
  3. Die COVID-19-bedingte Stundung von Verbraucherdarlehen verlängert den jeweiligen Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung von bis zu drei Monaten. Ab 1. Juli 2020 müssen die verschobenen monatlichen Darlehensraten wieder gezahlt werden, sollte mit der Bank keine andere einvernehmliche Lösung gefunden werden.

 

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