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Länder beraten Änderungen zur Mantelverordnung EBV/BBodSchV

Ende März haben sich BMU und eine Reihe von Ländern zu Änderungen am Kabinettsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) verständigt. Zwischenzeitlich waren im Bundesrat ca. 260 Änderungsanträge zur sogenannten Mantelverordnung aufgelaufen. Die Länder beraten den Kompromissvorschlag nun und werden vrs. im zweiten Halbjahr das Bundesratsverfahren aufnehmen.

Die Mantelverordnung soll mit der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung und der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) einen bundesweiten Rechtsrahmen zu Verwertung mineralischer Abfälle schaffen. Die EBV soll Anforderungen an die Herstellung und die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen, beispielsweise im Straßenbau, regeln. In der BBodSchV werden unter anderem Anforderungen an das Ein- und Aufbringen mineralischer Abfälle in den Boden (z. B. zur Verfüllung von Baugruben) definiert. Damit nehmen diese Verordnungen maßgeblich Einfluss auf die Verwertung mineralischer Abfälle, dem mit Abstand größten Abfallmassenstrom in Deutschland.

Der erste Arbeitsentwurf zur Mantelverordnung erschien 2006. Nach mehrmaligen Anhörungen und Entwürfen konnte das Bundeskabinett 2017 dem Bundesrat einen Verordnungsentwurf vorlegen. Im Bundesrat wurden allerdings in kurzer Zeit ca. 260 Änderungsanträge vorgelegt. Deshalb hat das BMU 2019 mit einer Arbeitsgruppe aus Landesvertretern Beratungen geführt. Ende März 2020 kam die Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass das Verfahren im Bundesrat unter Maßgabe einiger Anpassungen zum Kabinettsentwurf weitergeführt werden soll. Dieser Kompromissvorschlag wird nun in den Ländern beraten. Es wird erwartet, dass die Ausschüsse im Bundesrat über diese Änderungen abstimmen.

Der Kompromissvorschlag zur EBV sieht eine Reihe von Änderungen vor, die den Einsatz von mineralischen Abfällen erschweren werden. Bspw.:

  • Streichung von Stoffen: Kupferhüttenmaterial der Klasse 3, Stahlwerksschlacke der Klasse 3, Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 3 (Klasse 2), Gießereirestsand der Klasse 2, offene Einbauweisen für Recycling-Baustoff der Klasse
  • Streichung der Regelungen bestimmter Stoffströme als Nebenprodukte oder Ende der Abfalleigenschaften
  • Anzeige- und Dokumentationspflichten (bspw. soll ein Kataster zum möglichen Rückbau aufgebaut werden)
  • Qualitätssicherung: Verschärftes Konzept zur Bewertung von Messergebnissen (max. 1 von 5 Messungen dürfen Grenzwerte überschreiten, statt des Durchschnittes der Messungen), gesonderte Annahmekontrolle

Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag zudem auf eine Länderöffnungsklausel in der BBodSchV verständigt, um „bereits bestehende und bewährte länderspezifische Regelungen bei der Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen gesetzlich abzusichern.“

Quelle: DIHK

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