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Das Bundesamt für Justiz verschafft Unternehmen Zeit

Kaufleute und Handelsgesellschaften sind dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Einige Unternehmen (insbesondere Kapitalgesellschaften) müssen diesen darüber hinaus auch publizieren, indem sie ihn im Bundesanzeiger veröffentlichen oder im Unternehmensregister hinterlegen. Diese Pflicht findet sich in § 325 HGB. Dafür haben sie maximal ein Jahr Zeit, beginnend mit dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres.

Erfolgt die Offenlegung nicht rechtzeitig, wird vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, an dessen Ende die Verhängung eines Ordnungsgeldes stehen kann. Dieses Ordnungsgeld wird dem betroffenen Unternehmen zunächst angedroht. Innerhalb der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Frist von sechs Wochen kann die Offenlegung erfolgen oder ein Einspruch eingelegt werden. Laufen diese sechs Wochen ab, ohne dass die Offenlegungspflicht erfüllt oder ein begründeter  Einspruch eingelegt wird, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Anlässlich der Corona-Krise wurden nun seitens des Bundesamts für Justiz mehrere Erleichterungen beschlossen. Diese ändern zwar nichts an dem Bestehen der Offenlegungspflicht aus § 325 HGB, verschaffen den betroffenen Unternehmen aber Zeit.

 

  1. Jahresabschluss 2018

Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit einem Ausstellungsdatum zwischen dem 06.02.2020 und dem 20.03.2020 betreffend den noch fehlenden Jahresabschluss aus dem Jahr 2018 erhalten haben, können ihrer Offenlegungspflicht noch innerhalb von sechs Wochen ab dem 01.05.2020, also spätestens bis zum 12.06.2020, nachkommen, ohne dass es zur Festsetzung des angedrohten Ordnungsgeldes kommt. Dasselbe gilt für weitere Androhungen mit entsprechendem Ausstellungsdatum, die frühere Geschäftsjahre betreffen.

 

  1. Jahresabschluss 2019

Gegen diejenigen Unternehmen, die ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 regulär bis zum 30.04.2020 offenlegen müssen, beabsichtigt das Bundesamt für Justiz vor dem 01.07.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.

 

  1. Vollstreckungsverfahren

Bei bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren (aus Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitig erfolgter Offenlegung) wird auf Antrag eine Stundung ermöglicht. Neue Vollstreckungsverfahren sollen vorerst nicht eingeleitet werden.

 

Weitergehende Informationen hält das Bundesamt für Justiz bereit:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html.

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