Abgabefrist der Vollständigkeitserklärung im Verpackungsgesetz während der Corona-Krise

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat Hersteller, Sachverständige und Wirtschaftsprüfer auf die Einhaltung der Abgabefrist für die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai 2020 hingewiesen.

Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach dem 15. Mai stellt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 11 eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt allerdings nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten. Unabhängig von der Ordnungswidrigkeitsregelung ist die Abgabe der Vollständigkeitserklärung auch nach dem 15. Mai möglich. Bußgelder können nur von den Vollzugbehörden der Länder verhängt werden.

Quelle: DIHK, Berlin

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