Handdesinfektionsmittel vor dem Hintergrund des Corona-Virus: Neue Allgemeinverfügung der BAuA

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat am 20. März 2020 in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium erneut eine Allgemeinverfügung zur Zulassung bestimmter Biozidprodukte zur Händedesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender erlassen, wonach neben Apotheken, der pharmazeutischen und chemischen Industrie auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Abgabe an berufsmäßige Verwender berechtigt werden.

Hintergrund ist eine aktuelle Knappheit an Handdesinfektionsmitteln. Bereits nach der vorausgegangenen Allgemeinverfügung der BAuA dürfen Apotheken daher befristet bis zum 31. August 2020 Mittel zur Händedesinfektion herstellen.

Der erweiterte Anwendungsbereich ergibt sich aus dem Wortlaut unter Nr. 2. der Allgemeinverfügung, wonach zusätzlichen Herstellern ermöglicht wird, entsprechende Desinfektionsmittel nach Maßgabe der WHO-Vorgaben zu produzieren.

Sofern nicht nach der Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die Bundesstelle für Chemikalien erforderlich.

Die Allgemeinverfügung der BAuA vom 20. März finden Sie hier.

Quelle: DIHK, Berlin

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