Titandioxid: Verordnung zur Einstufung veröffentlicht

Am 18. Februar 2020 wurde die 14. ATP (Delegierte Verordnung (EU) 2020/217) zur CLP-Verordnung ((EG)1272/2008) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese betrifft u.a. die Einstufung von Titandioxid.

Die Delegierte Verordnung – und damit die Einstufung von Titandioxid in Pulverform, Carc. 2 (H351; Einatmen) – tritt damit am 09. März 2020 in Kraft. Für die anschließenden 18 Monate kommt es zu einer Übergangszeit zur Umsetzung, ehe die mit der 14. ATP verbundenen Anforderungen im September 2021 für Unternehmen verpflichtende Wirkung entfalten.

Erläuternd zur Einstufung und den damit verbundenen Pflichten enthält die Verordnung folgende besonders relevante Hinweise (mit freundlicher Unterstützung des VCH):

Die Einstufung als „karzinogen bei Einatmen“ gilt nur für Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm. (Anmerkung 10).

Zur Kennzeichnung (Anhang II, Teil 2): Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung

  • von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: EUH211: ‚Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.‘
  • von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: EUH212: ‚Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.‘
  • von flüssigen und festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, muss zusätzlich den Hinweis EUH210 tragen.

Darüber hinaus enthält die Verordnung weitere harmonisierte Einstufungen, u. a. eine strengere Einstufung von Cobalt.

Die Verordnung im Amtsblatt der EU finden Sie hier.

Quelle: DIHK, Berlin

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